Stellungnahme des Regierungspräsidiums Teil 3

3. vormalige, zu berücksichtigende zwingende Gründe:

Die Gemeinderatsentscheidung über die Einrichtung der unechten Einbahnstraße war, (auch ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2011) im Vorfeld und ohne eine entsprechend belastbare Entwicklung von Verkehrszahlen bzw. einer geänderten Verkehrsbelastung oder einer entsprechenden Gefahrenlage erfolgt. Es wurde ausgeführt, dass hier weder verkehrsrechtliche noch stadtplanerische Überlegungen zugrunde lagen. Der Gemeinderatsbeschluss als solcher kann verkehrsrechtliche Anforderungen nicht ersetzen.

Wozu lässt die Stadtverwaltung ein Verkehrsgutachten mit einer aufwändigen Verkehrszählung erstellen, wenn sie hinterher die Ergebisse für nicht belastbar erklärt?

Da, wie ausgeführt, ein städtebauliches Konzept der Entscheidung des Gemeinderates zugrunde lag, ist der Beschluss verbindlich.


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