Stellungnahme des Regierungspräsidiums Teil 2

Neben der Beurteilung der Gefahrenlage enthält die Stellungnahme des RPK einen zweiten Teil, den Herr Morlock in der Gemeinderatssitzung nicht erwähnt.

2. Grundlage geordnete städtebauliche Entwicklung:

Das RPK verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.1994, das den Gemeinden einen größeren Spielraum zur städtebaulichen Entwicklung und bei Verkehrskonzepten einräumt.

Voraussetzung ist laut BVerwG, dass das Konzept bereits vorhanden ist und es muss
- erstens - hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Es muss
- zweitens - von den für die Willensbildung in der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden sein. Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat, muss es
- drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(-züge) entlastet und welche neuen Straßen(-züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können.

Auf Nachfrage des RPK unterschlägt die Stadtverwaltung das städtebauliche Konzept des "Wohnparks Tuchbleiche", das bereits im Bebauungsplan formuliert wurde. Der Beschluss, die Straße Zur Tuchbleiche als unechte Einbahnstraße auszuweisen, ist die konsequente Weiterentwicklung dieses Konzepts.


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